Venue Rules

§ 1 Aufenthalt

  1. Der Zugang zum Veranstaltungs- / Vereinsgelände ist nur mit Ticket oder einer gültigen Akkreditierung möglich.
  2. Mit dem Zutritt auf das Veranstaltungsgelände erkennt der Besucher die Hausordnung an.
  3. Ein Anspruch auf Betreten des Veranstaltungsbereichs besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn durch den Ordnungsdienst oder die Polizei die Überfüllung des Veranstaltungsbereichs festgestellt wurde.

§ 2 Eingangskontrolle

  1. Der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher – auch mit technischen Hilfsmitteln – auf die Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen.

§ 3 Verhalten im Veranstaltungsbereich

  1. Alle Besucher haben sich im Veranstaltungsbereich so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.
  2. Die Besucher haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes, der Mitarbeiter des Veranstalters, sonstiger vom Veranstalter beauftragter Personen sowie der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs- und Sanitätsdienstes Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen, die über Lautsprecher oder elektronischen Anzeigetafeln erfolgen.
  3. Das Gelände darf ausschließlich über die dafür vorgesehenen Zugänge betreten werden. Alle Zugänge zum Gelände sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

§ 4 Verbote

  1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1.1. alkoholische Getränke aller Art, hochprozentige Alkoholika, Alkopops und Drogen.
    1.2. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus Glas, zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
    1.3. Waffen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die Ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind.
    1.4. Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann.
    1.5. Tiere dürfen nicht mit auf die Anlage gebracht werden.
  2. Verboten sind:
    2.1. Wetten jeglicher Art.
    2.2. Politische Demonstrationen, Propaganda und in diesem Zusammenhang stehende Handlungen jeglicher Art.
    2.3. Rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzutun. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Veranstalter vor, hierzu verwendete Gegenstände sicherzustellen und die Personen des Geländes zu verweisen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder die Weisungen und Anordnungen des Ordnungsdienstes, von Mitarbeitern des Veranstalters oder sonstiger vom Veranstalter beauftragter Personen sowie der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungs- oder Sanitätsdienstes nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können durch den Ordnungsdienst und die Polizei am Betreten des Veranstaltungsbereichs gehindert oder aus ihm verwiesen werden. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst behalten sich für diese Fälle die Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch vor.
  2. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot bis zur Restdauer der Gesamtveranstaltung erteilt werden.

§ 6 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstaltungsbesuchers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen und ihm die Verletzungen/Schäden zu melden.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Diese Hausordnung tritt am 02.06.2025, 07.00 Uhr, in Kraft und gilt bis zum 29.06.2025, 23.59 Uhr.
  2. Die Hausordnung wird durch Anschläge am Eingang des Veranstaltungsgeländes bekannt gemacht.